Bedürftigkeitsunabhängige Assistenzleistungen

Ergänzende Hilfe zur Pflege – Eine wesentliche Säule der Assistenz darf nicht vergessen werden!

Einleitung

Foto zeigt Verkehrs-Schild Achtung (© pixabay)Menschen mit Assistenzbedarf sind i.d.R. auf die einkommens- und vermögensabhängige Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel SGB XII) und ergänzende Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) angewiesen, neben weiteren einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen, wie z.B. Pflegeversicherungsleistungen oder Arbeitsassistenz. Dennoch wird das Bundesteilhabegesetz überwiegend nur mit der Eingliederungshilfe in Verbindung gebracht (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD / Ergebnisprotokoll der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz). Die ergänzende Hilfe zur Pflege spielt hingegen in der aktuellen Debatte zum Bundesteilhabegesetz keine, bestenfalls eine untergeordnete Rolle. Lediglich einzelne Bundesländer (z.B. Rheinland-Pfalz) und die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern fordern, die Teilhabe- und Pflegereform zu verbinden (Rostocker Erklärung).

Folgen der Nichtbeachtung der ergänzenden Hilfe zur Pflege

Da Menschen mit Assistenzbedarf i.d.R. auch ergänzende Hilfe zur Pflege beziehen, wird die ausschließliche Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung bei der Eingliederungshilfe nicht den geringsten Nutzen für Menschen mit Assistenzbedarf mit sich bringen. Dies haben bereits Sozialhilfeträger schriftlich erklärt. Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschlossene Herausführung von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ wird ad absurdum geführt.

Die ergänzende Hilfe zur Pflege darf nicht vergessen werden!

Es ist unabdingbar, dass die ergänzende Hilfe zur Pflege im Rahmen des geplanten Bundesteilhabegesetzes mitberücksichtigt wird. Dabei sind unterschiedliche Modelle denkbar, damit auch Menschen mit Assistenzbedarf in den Genuss einkommens- und vermögensunabhängiger Teilhabeleistungen kommen:

  1. Die ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII wird, wie die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, im künftigen Bundesteilhabegesetz einkommens- und vermögensunabhängig normiert.
  2. Es wird eine neue Leistungsart „Assistenz“ normiert, die einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt wird (vgl. Entwurf zum Gesetz zur Sozialen Teilhabe des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ)).
  3. Die Ausnahmen in § 92 SGB XII hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen werden erweitert um den Personenkreis der Menschen mit Assistenzbedarf.

 Ergänzende Hilfe zur Pflege