Satzung

Foto Tempel (© pixabay): Zeigt einen antiken Tempel.§1 Allgemeine Bestimmungen

(1)  Der Verein trägt den Namen „Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz“. Als Kurzbezeichnung ist „NITSA“ zulässig.

(2)  Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg wird er den Zusatz „e. V.“ tragen.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)  Der Zweck des Vereins besteht im Engagement und dem unterstützenden Handeln für die Verbreitung der Grundsätze der Assistenz, Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion, von Menschen mit und ohne Behinderung sowie insbesondere der Vernetzung von Einzelpersonen und Organisationen. Dies geschieht parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2)  Die Aktivitäten des Vereins müssen zum Wohle von Menschen mit Behinderungen sein und deren Assistenz, Selbstbestimmung, Teilhabe und der Inklusion ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten.

(3)  Zur Erfüllung dieses Zwecks soll der Kontakt mit Politik, Verwaltung und Medien geführt werden sowie Beratung angeboten werden.

§3 Aufgaben des Vereins

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Verein kann weitere Organisationen gründen, bzw. sich an weiteren Organisationen beteiligen, soweit diese den Interessen des Vereins nicht entgegenstehen.

§4 Mitglieder

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.

(2)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3)  Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren, bzw. sich für die Assistenz, Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen aktiv einsetzen.

(4)  Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes i.S. des Abs. 2 sowie über den Antrag eines Fördermitgliedes i.S. des Abs. 2 entscheidet der Vorstand.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

(6)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(7)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(8)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern. Sie sind gleichberechtigt. Der Vorstand kann mit bis zu 5 Beisitzern erweitert werden. Beisitzer sind kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Vorstandes müssen Menschen mit Behinderungen mit mindestens einem GdB von 80 sein.

(2)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach innen und nach außen.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4)   Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern.

(5)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 §7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe mit einer Frist von 21 Tagen verlangt wird.

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzureichen und von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Satzungsänderungen
  3. Auflösung des Vereins

(5)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt analog zu den Prinzipien der Vorstandswahl eine/n Rechnungsprüfer/in. Der/die Rechnungsprüfer/in hat die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Vorstandsmitglieder sowie hauptamtliche Mitarbeiter des Vereines sind nicht als Rechnungsprüfer wählbar.

§8 Satzungsänderungen

(1)  Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten – dem gemeinnützigen Verein „Rhein-Main inklusiv e.V.“ mit Sitz in Heidesheim zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Mainz: 14.06.2014 – geändert 14.07.2014, 19.09.2014, 20.09.2015

Satzung

Für eingetragene Vereine mit Sitz Heidelberg ist das Amtsgericht Mannheim zuständig. Am 30.09.2014 erfolgte die Eintragung Amtsgericht Mannheim Vereinsregister 700750.

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