Das Persönliche Budget – Geld anstatt Sach- und Dienstleistungen
Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit Behinderungen anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldleistung, als u.a. Teilhabeleistung, zu erhalten. Der Empfangsberechtigte kann im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution bzw. Firma in Anspruch nehmen möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des Persönlichen Budgets als „Kunde“ oder als „Arbeitgeber“ dann unmittelbar selbst aus dem empfangenen Betrag an den Dienstleistenden.
Die Finanzierung des persönlichen Budgets
Die Finanzierung wird gewöhnlich durch Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialämter sichergestellt. Mögliche Kostenträger sind aber auch die Arbeitsagentur, das Integrationsamt, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, usw. Beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget werden Hilfen von verschiedenen Stellen, zum Beispiel Sozialamt und Krankenkasse bezahlt. Idealerweise arbeiten alle Träger zusammen, wobei meistens einer den Hut auf hat.
Die Beantragung des persönlichen Budgets
Ein persönliches Budget kann nach § 29 SGB IX (seit 01.01.2018, davor § 17 Abs. 2-4 SGB IX) beantragt werden, um den Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Regie zu ermöglichen. Budgetfähig sind neben den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch die Leistungen, z.B. der Hilfe zur Pflege, die sich auf alltägliche regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Nach Abschluss der Zielvereinbarung und dem Erlass des Bescheides ist der/die BudgetnehmerIn in der Regel für die Dauer von 6 Monaten an das persönliche Budget gebunden.
Die Bemessung persönlicher Budgets
Persönliche Budgets werden auf der Grundlage so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen können. Dies kommt leider noch viel zu selten vor, da die Kostenträger das persönliche Budget gerne als Sparmodell missbrauchen. Eine effektive Sanktionierung bei Antragsverschleppung der Kostenträger ist bisher nicht gegeben. Dies aber sollte mit dem Bundesteilhabegesetz zwingend geändert werden, um den teils hohen Bedarf behinderter Menschen, der nicht aufschieb- und verhandelbar ist, umgehend decken zu können. Wie solch eine Sanktionierung aussehen könnte, haben wir unter dem Titel „Sanktionierung von Kostenträgern bei Antragsverschleppung“ ausgeführt.
Bei weiterführenden Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an unsere Beraterinnen und Berater wenden. Auf unseren Internetseiten finden Sie auch den entsprechenden Paragraphen und die Budget-Verordnung.