Das Bundesteilhabegesetz wurde Ende 2016 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Beginnend ab 2017 tritt damit die Reform der Eingliederungshilfe in mehreren Stufen in Kraft. Wie sich die daraus ergebenden Änderungen auf Menschen mit Behinderung, die auf Assistenz angewiesen sind, konkret auswirken, erklären wir mit folgenden Fragen und Antworten aus der Perspektive dieser Menschen.
Bitte wählen Sie aus einem der folgenden Jahre und erfahren Sie mehr zu den Änderungen des betreffenden Jahres (zur Printversion der FAQ).
Was ändert sich ab 2017?
2017 tritt das sog. Übergangsrecht in Kraft, bevor dieses 2020 durch die eigentliche Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung abgelöst wird. Das Übergangsrecht bringt für die Betroffenen im Wesentlichen erste Verbesserungen im Bereich der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen, wobei einzelne Normen über 2019 hinaus fortbestehen werden.
Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie genau erhalten. Bitte wählen Sie aus folgenden Möglichkeiten:
Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag für berufstätige Menschen mit Behinderung eingeführt. Der neue Einkommensfreibetrag gilt nicht für (Erwerbsminderungs-) Rentner, da nur Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit unter diese Regelung fallen.
Der zusätzliche Einkommensfreibetrag beläuft sich auf 40% des Bruttoeinkommens, jedoch auf nicht mehr als 65 % der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt in 2020 432 €, womit sich ein max. zusätzlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 280,80 € ergibt.
Konkret bedeutet diese Änderung, dass bei der Einkommensanrechnung neben den bisherigen Abzügen vom Nettoeinkommen zusätzlich der neue Einkommensfreibetrag, also max. 280,80 € in Abzug gebracht werden.
In § 82 SGB XII wurde folgender Absatz ergänzt:
(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
Der Gesetzgeber hat die Einkommenssituation behinderter Menschen, die aufgrund ihrer Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen sind, nicht verbessert.
Eine Ausnahme stellen Werkstattbeschäftigte dar, die Grundsicherung erhalten. Statt bislang 25% werden künftig 50% des übersteigenden Werkstattlohns geschont. Zusätzlich wurde für diesen Personenkreis das Arbeitsförderungsgeld von 26 € auf künftig 52 € im Monat verdoppelt.
Mein Werkstattlohn/Monat | € |
abzgl. 1/8 des Regelbedarfs € | € |
Verbleiben als Lohn | € |
abzgl. Freibetrag (50%) | € |
Mein Eigenbeitrag/Monat | € |
Einkommensverbesserung zu 2016 | € |
Grundsätzlich gilt hier immer die im Einzelfall günstigere Regelung zur Anrechnung des Einkommens. Konkret bedeutet das in der Regel:
Wer neben Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege zusätzlich Grundsicherung erhält, für den gilt die günstigere Einkommensanrechnung der Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege (siehe "Ich erhalte Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege").1
1 Für Personen, die sowohl die Voraussetzungen eines Einkommensfreibetrags im Rahmen des § 82 Absatz 3 SGB XII als auch im Rahmen des § 82 Absatz 3a SGB XII erfüllen, findet die jeweils im Einzelfall für den Leistungsberechtigten günstigere Regelung Anwendung (Quelle: BT-Drs. 18/9522, Seite 330).
Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie genau erhalten. Bitte wählen Sie aus folgenden Möglichkeiten:
Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung eingeführt. Der neue Vermögensfreibetrag beträgt 25.000 € und gilt zusätzlich zum Schonvermögen in Höhe von 5.000 € (2.600 € bis 31.03.2017). Wer nur Eingliederungshilfe erhält, hat somit ab April 2017 eine Vermögensfreigrenze von insgesamt 30.000 € (27.600 € bis 31.03.2017). Woher das Vermögen stammt, spielt dabei keine Rolle. Es kann also auch geerbt oder in Form einer Schenkung übertragen worden sein.
Nach § 60 SGB XII wurde folgender Paragraph eingefügt:
§ 60a (Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die Höhe des Vermögensschonbetrags findet sich in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung eingeführt. Der neue Vermögensfreibetrag beträgt 25.000 € und gilt zusätzlich zum Schonvermögen in Höhe von 5.000 € (2.600 € bis 31.03.2017). Wer nur Hilfe zur Pflege gem. SGB XII erhält, hat somit ab April 2017 eine Vermögensfreigrenze von insgesamt 30.000 € (27.600 € bis 31.03.2017). Dieser Betrag gilt auch über 2020 hinaus.
Aber Vorsicht: Das zusätzliche Vermögen muss ganz oder überwiegend aus dem eigenen Arbeitseinkommen während des Bezugs der Hilfe zur Pflege stammen. Eine Vermögensbildung aus der eigenen Rente über den Schonbetrag hinaus ist nicht erlaubt. Ebenso wenig darf das Vermögen geerbt oder als Schenkung entgegengenommen werden.
Nach § 66 SGB XII wurde folgender Paragraph eingefügt:
§ 66a (Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen)
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die Höhe des Vermögensschonbetrags findet sich in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe wurde für alle leistungsberechtigten Menschen ab April 2017 von 2.600 Euro auf 5.000 Euro erhöht (siehe BMAS-Pressemeldung).
Die Höhe des Vermögensschonbetrags findet sich in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Eingliederungshilfe und / oder Hilfe zur Pflege und Grundsicherung
Wer neben Eingliederungshilfe und / oder Hilfe zur Pflege zusätzlich Grundsicherung erhält, für den gilt der Vermögensfreibetrag der Grundsicherung (siehe "Ich erhalte Grundsicherung").
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
Wer Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege gleichzeitig in Anspruch nimmt, für den gilt der voraussetzungslose Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe (siehe "Ich erhalte Eingliederungshilfe").1
1 Aufgrund der Zielrichtung der beiden Leistungen und mangels einer rechtlichen Begründung zur Höhe des Freibetrages vertreten die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW die Auffassung, dass die Vorschrift entsprechend der vorstehenden Ausführung zu interpretieren ist.
Leider ja. Erst ab 2020 wird das Einkommen und Vermögen des nichtbehinderten Partners nicht mehr berücksichtigt, wenn der behinderte Partner bereits vor der Regelaltersgrenze, also vor dem 67. Lebensjahr (ab Jahrgang 1965) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatte. Dabei ist es unerheblich, ob zusätzlich ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. SGB XII besteht. Ergibt sich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe erst in einem Alter über der Regelaltersgrenze, wird der nichtbehinderte Partner auch weiterhin mit seinem Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Assistenz herangezogen. Gleiches gilt, wenn der Mensch mit Behinderung nur Hilfe zur Pflege gem. SGB XII erhält.
Ja, das sollten Sie.
Welche Leistungen einem Menschen mit Behinderung zur Finanzierung seiner Assistenz gewährt werden, fällt von Bundesland zu Bundesland, aber auch von Sozialbehörde zu Sozialbehörde sehr unterschiedlich aus. Dabei ist die Rechtslage eindeutig:
- Benötigen Sie bei der Pflege Assistenz (hierzu gehört auch die Haushaltsführung), die nicht vollständig durch die Pflege-/Krankenversicherung finanziert wird, dann haben Sie einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. dem siebten Kapitel SGB XII. Dabei sind die Regelungen der Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten (siehe oben).
- Benötigen Sie Assistenz zur Teilhabe (z.B. Freizeitgestaltung, Behördengänge usw.), dann haben Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. dem sechsten Kapitel SGB XII. Auch hier sind die Regelungen der Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten.
Empfehlenswert ist in jedem Fall, einen Eingliederungshilfe-Anteil im Gesamtbudget zu haben, um in den Genuss der Verbesserungen der ab 2020 reformierten neuen Eingliederungshilfe zu kommen. Hierzu gehören
- Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung: Einkommen bis ca. 30.000 € Brutto/Jahr werden nicht mehr angerechnet
- Verbesserungen bei der Vermögensanrechnung: ca. 50.000 € statt 25.000 € Freibetrag
- Keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
Wer Assistenz zur Teilhabe benötigt, sollte daher noch vor 2020 einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, wenn auf dem aktuellen Bescheid nur Hilfe zur Pflege ausgewiesen wird. Klarheit liefert hier nur ein Blick in den Bescheid der Behörde.
Was ändert sich ab 2018?
Ab 2018 erfolgt die Einführung der sog. unabhängigen Beratung.
Hierzu verweisen wir auf unsere Seite Unabhängige Beratung.
Grundsätzlich jede juristische Person mit Sitz in Deutschland, die gewährleisten kann, dass die Beratung unabhängig von Leistungsträger- und Leistungserbringerinteressen erbracht wird und mit der Beratung keine unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Dabei müssen die Beratungsstellen die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur unabhängigen Beratung erfüllen, wobei die Beratung durch Menschen mit Behinderungen oder betroffene Angehörige unter Nutzung der Beratungsmethode des „Peer Counselings“ ein besonderes Förderkriterium darstellt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch Wohlfahrtsverbände sog. unabhängige Beratung anbieten werden, obwohl Leistungserbringerinteressen nicht ausgeschlossen sind.
Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist in § 32 SGB IX normiert:
(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.
(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung.
(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Ja, es gibt ab 2018 einen Rechtsanspruch.
Der Rechtsanspruch auf unabhängige Teilhabeberatung ist in § 106 Abs. 4 SGB IX normiert:
Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
Nein, die unabhängige Teilhabeberatung ist vorerst bis zum 31.12.2022 befristet. D.h., dass danach keine Bundesmittel mehr zur Verfügung stehen. Diese müssen dann erst wieder zur Verfügung werden. Der Ausgang ist offen.
Was ändert sich ab 2020?
Ab 2020 tritt die eigentliche Reform der Eingliederungshilfe in Kraft. Damit wird u.a. das Thema Assistenz aus der bisherigen Sozialhilfe in das Leistungsrecht des SGB IX überführt. Das bedeutet aber nicht, dass nicht nach wie vor die Prinzipien der Sozialhilfe weiter gelten. So kommt es mit diesem Reformschritt zu weiteren Änderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen, eine Abschaffung der Anrechnung erfolgt jedoch nicht.
Ja, mit dem Bundesteilhabegesetz wurde Assistenz in den Leistungskatalog aufgenommen. Eine offene Liste beschreibt, was alles unter den Begriff der Assistenz fällt. Assistenz ist grundsätzlich budgetfähig, d.h. die Leistungen können mit Zustimmung des Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen erbracht werden.
In § 78 SGB IX werden die Assistenzleistungen normiert, insbesondere in den Absätzen 1 und 3:
(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
Die Budgetfähigkeit von Assistenzleistungen findet sich in § 116 Abs. 1 SGB IX wieder:
Die Leistungen
- zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
Das Wunsch- und Wahlrecht, also die freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform, wurde bislang durch den sog. Mehrkostenvorbehalt stark eingeschränkt. Den Wünschen des Leistungsberechtigten solle nicht entsprochen werden, wenn "deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre". Weiterhin gelte der Vorrang der ambulanten Leistung nicht, "wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist". Bei Nichtzumutbarkeit der stationären Einrichtung durfte kein Kostenvergleich angestellt werden.
Eine Unterscheidung zwischen ambulant und stationär gibt es ab 2020 nicht mehr. Allerdings wurde der Mehrkostenvorbehalt im Grundsatz beibehalten. Ab 2020 darf die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung besteht, nicht unverhältnismäßig übersteigen. Der Kostenvergleich ist wiederum nicht zulässig, wenn die "vergleichbare Leistung" nicht zumutbar ist. Was die Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung anbetrifft, so blieben diese unverändert: Nach wie vor sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu würdigen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Wunsch- und Wahlrecht ab 2020 nicht gegenüber dem zuvor geltenden Recht gestärkt wurde, auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Bei nüchterner Betrachtung stellt man fest, dass es keine Änderungen gab.
Die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts findet sich in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX:
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
- wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
- wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
Unter Zwangspoolen versteht man die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen an mehrere leistungsberechtigte Menschen gegen deren ausdrücklichen Willen. Assistenzleistungen umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen (siehe § 78 Abs. 1 SGB IX).
Hierdurch können Menschen mit Assistenzbedarf beispielsweise gezwungen werden, ihre Freizeitaktivitäten mit anderen Menschen mit Assistenzbedarf abzustimmen, da nur noch die Kosten für einen gemeinsamen Assistenten in diesem Zeitraum übernommen werden. Gleiches gilt, wenn in der Nachbarschaft ein weiterer Mensch mit Assistenzbedarf lebt. Dann könnten aus Kostengründen nächtliche Assistenzdienstleistungen aus einer Wohnung heraus gemeinschaftlich erbracht werden.
Das Wesen der Persönlichen Assistenz, d.h. Selbstbestimmung und die besondere Vertrauensbasis zwischen Assistent und Menschen mit Assistenzbedarf, wird durch das Zwangspoolen ausgehöhlt.
Wenn Sie außerhalb einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen leben, dann dürfen die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gegen Ihren Willen gepoolt werden.
Offen bleibt hierbei, was genau in die Bereiche "Gestaltung sozialer Beziehungen" und "persönliche Lebensplanung" fällt und wie sich diese z.B. von der "Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben" abgrenzen. Schließlich findet Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben meist im Kontext sozialer Beziehungen statt.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen muss Ihnen zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie nicht zum Zwangspoolen gezwungen werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit gilt das Gleiche wie beim Wunsch und Wahlrecht: Es sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu würdigen.
Das Zwangspoolen ist in § 116 Abs. 2 SGB IX normiert:
Die Leistungen
- zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
Die Zumutbarkeitsregelung sowie die Herausnahme der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung aus dem Zwangspoolen finden sich in § 104 Abs. 3 SGB IX:
Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie genau erhalten. Bitte wählen Sie aus folgenden Möglichkeiten:
Ab 2020 kommt es zu einem grundlegenden Systemwechsel bei der Berechnung des Eigenbeitrags. Statt des bislang üblichen Nettoeinkommens/Monat wird das Bruttoeinkommen/Jahr lt. Steuerbescheid abzüglich Werbungskosten als Berechnungsgrundlage herangezogen. Gleichzeitig wird ein Einkommensfreibetrag eingeführt, der sich aus der jährlichen Bezugsgröße zur Sozialversicherung der alten Bundesländer ableitet (38.220 € im Jahr 2020). Abhängig von der Art Ihrer Einkünfte und davon, ob Sie einen Partner haben und/oder Kinder im Haushalt leben, wird ein gewisser Prozentsatz dieser Bezugsgröße von Ihrem Einkommen geschont. Von dem übersteigenden Einkommen wird ein Eigenbeitrag von 2 % monatlich erhoben (abgerundet auf volle 10 €).
Das hängt davon ab, ob Sie blind sind oder einen Pflegegrad von mindestens 4 haben (früher Pflegestufe 3) und wieviel Sie verdienen. Wenn Sie blind sind oder einen Pflegegrad von mindestens 4 haben, dann gilt für Sie bis Ende 2019 eine Schonung des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens von mindestens 60% gem. § 87 Abs. 1 SGB XII. Diese Schonung entfällt im neuen Recht ab 2020. Das hat zur Folge, dass bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als ca. 35.000 € sogar ein höherer Eigenbeitrag fällig werden kann.
Ob Sie von diesem negativen Effekt betroffen sind, können Sie ermitteln, indem Sie Ihren Eigenbeitrag nach dem Übergangsrecht und nach dem neuen Recht berechnen und das Ergebnis vergleichen.
Sollten Sie ab 2020 einen höheren Eigenbeitrag leisten müssen, dann lesen Sie bitte die Antwort zur Frage "Wie kann ich mich gegen einen höheren Eigenbeitrag wehren?".
Sollten Sie erstmals ab 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben, dann können Sie sich leider nicht auf die ggf. günstigere Eigenbeitragsberechnung des Übergangsrechts von 2017 bis 2019 berufen.
Der Gesetzgeber hat nur für "Altfälle", also für Menschen, die bereits vor 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten, einen Bestandsschutz im Gesetz verankert (siehe "Wo finde ich die neuen Rechtsnormen?", hier § 150 SGB IX). Für diese Personengruppe gilt: Solange der Eigenbeitrag nach neuem Recht höher ist als der Eigenbeitrag des Übergangsrechts, darf nur der geringere Eigenbeitrag des Übergangsrechts von Ihrem Sozialhilfeträger eingefordert werden.
In § 135 SGB IX wird der Begriff des Einkommens normiert:
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.
In § 136 SGB IX werden die Regelungen zur Berechnung des Eigenbeitrags normiert:
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
- aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
- aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
- aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leis- tungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
In § 150 SGB IX findet sich die Bestandsschutzregelung, die höhere Eigenbeiträge ab 2020 verhindern soll:
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
Wenn Sie nur einen Hilfe-zur-Pflege-Anspruch haben, dann gelten für Sie die Regelungen des Übergangsrechts weiter (siehe "Was ändert sich ab 2017?").
In diesem Fall greift das sog. "Lebenslagenmodell". Abhängig von Ihrer Lebenslage, d.h. Sie sind entweder noch im Berufstätigenalter oder bereits in der Altersrente, unterscheidet sich Ihr Leistungsanspruch. Ihre persönliche Regelaltersgrenze ist dabei ausschlaggebend. Diese richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr (siehe Wikipedia zur Regelaltersgrenze).
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Dies kann, muss aber mit Blick auf den zu leistenden Eigenbeitrag nicht unbedingt vorteilhaft für Sie sein. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Eingliederungshilfe".
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Hilfe zur Pflege erhalten. Mit Blick auf den zu leistenden Eigenbeitrag wird dies meist nachteilig für Sie sein. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Hilfe zur Pflege".
§ 103 Abs. 2 SGB IX beinhaltet die Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, die außerhalb einer speziellen Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung leben.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.
Der Gesetzgeber verbessert die Einkommenssituation behinderter Menschen, die aufgrund ihrer Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen sind, auch nicht ab 2020.
Nur Werkstattbeschäftigte mit Grundsicherungsanspruch profitieren seit 2017 von einer höheren Schonung des übersteigenden Werkstattlohns und von einem höheren Arbeitsförderungsgeld (vgl. "Was ändert sich ab 2017?"). Lediglich die relevante Rechtsnorm zum Arbeitsförderungsgeld findet sich an anderer Stelle wieder.
Die Höhe des Arbeitsförderungsgeldes findet sich in § 59 SGB IX:
(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.
(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
Da ab 1.1.2020 die Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch IX geregelt wird, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aber im Sozialgesetzbuch XII verbleibt, erfolgt die Einkommensprüfung voraussichtlich getrennt und nach den Vorgaben der jeweiligen Gesetzbücher. Damit kann hier keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
Wer Hilfe zur Pflege und zusätzlich Grundsicherung erhält, für den gilt die günstigere Einkommensanrechnung der Hilfe zur Pflege (siehe "Ich erhalte Hilfe zur Pflege").
Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie genau erhalten. Bitte wählen Sie aus folgenden Möglichkeiten:
Ihre Vermögensfreigrenze berechnet sich aus der jährlichen Bezugsgröße zur Sozialversicherung der alten Bundesländer (€ im Jahr 2024). Von dieser i.d.R. Jahr um Jahr steigenden Größe werden 150%, also 0.00 €, als Vermögensfreigrenze ab 2024 festgelegt.
Ja, wie bisher dürfen die Leistungen vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögen nicht abhängig gemacht werden (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII). So ist beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück, das von Ihnen bewohnt wird, zu schonen.
In § 139 SGB IX wird der Begriff des Vermögens und die Vermögensgrenze normiert:
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
In § 140 SGB IX normiert den Einsatz des Vermögens:
(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.
(2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.
Wenn Sie nur einen Hilfe-zur-Pflege-Anspruch haben, dann gelten für Sie die Regelungen des Übergangsrechts weiter (siehe "Was ändert sich ab 2017?").
In diesem Fall greift das sog. "Lebenslagenmodell". Abhängig von Ihrer Lebenslage, d.h. Sie sind entweder noch im Berufstätigenalter oder bereits in der Altersrente, unterscheidet sich Ihr Leistungsanspruch. Ihre persönliche Regelaltersgrenze ist dabei ausschlaggebend. Diese richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr (siehe Wikipedia zur Regelaltersgrenze).
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Mit Blick auf die Vermögensfreigrenze ist das in jedem Fall vorteilhaft für Sie. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Eingliederungshilfe".
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Hilfe zur Pflege erhalten. Mit Blick auf die Vermögensfreigrenze ist dies nachteilig für Sie. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Hilfe zur Pflege".
§ 103 Abs. 2 SGB IX beinhaltet die Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, die außerhalb einer speziellen Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung leben.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.
Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung haben, dann gelten für Sie die Regelungen des Übergangsrechts weiter (siehe "Was ändert sich ab 2017?").
Grundsätzlich gilt immer die restriktivste Regelung zur Anrechnung des Vermögens. Konkret bedeutet das:
- Wer ausschließlich Grundsicherung oder zusätzlich Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege erhält, für den gilt die Vermögensanrechnung der Grundsicherung (siehe "Ich erhalte Grundsicherung").
- Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, für den gilt die Vermögensanrechnung dieser Leistungsform (siehe "Ich erhalte Hilfe zur Pflege"). Hierzu zählen auch Personen, die erstmals nach der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
- Wer nur Eingliederungshilfe erhält, für den gilt die Vermögensanrechnung dieser Leistungsform (siehe "Ich erhalte Eingliederungshilfe"). Hierzu zählen auch Personen, die vor der Regelaltersgrenze bereits einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten.
Das hängt davon ab, welche Leistungen Sie genau erhalten. Bitte wählen Sie aus folgenden Möglichkeiten:
Nein, das Einkommen und Vermögen Ihres nichtbehinderten Partners wird nicht mehr herangezogen, wenn Sie ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten.
Eine Rechtsnorm existiert nicht, da ab 2020 keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens mehr erfolgt.
Leider ja. Das Einkommen und Vermögen Ihres nichtbehinderten Partners wird weiterhin herangezogen, wenn Sie ausschließlich Hilfe zur Pflege erhalten.
Die Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens geht zurück auf § 19 Abs. 3 SGB XII. Hiernach beseht nur ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege und bis 2020 auf Eingliederungshilfe, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
In diesem Fall greift das sog. "Lebenslagenmodell". Abhängig von Ihrer Lebenslage, d.h. Sie sind entweder noch im Berufstätigenalter oder bereits in der Altersrente, unterscheidet sich Ihr Leistungsanspruch. Ihre persönliche Regelaltersgrenze ist dabei ausschlaggebend. Diese richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr (siehe Wikipedia zur Regelaltersgrenze).
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Das hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen Ihres nichtbehinderten Partners nicht mehr herangezogen wird. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Eingliederungshilfe".
In diesem Fall werden Sie so behandelt, als ob Sie ausschließlich Hilfe zur Pflege erhalten. Das hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen Ihres nichtbehinderten Partners weiterhin herangezogen wird. Bitte lesen Sie hierzu die Antwort zu "Ich erhalte Hilfe zur Pflege".
§ 103 Abs. 2 SGB IX beinhaltet die Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, die außerhalb einer speziellen Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung leben.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außer halb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.
Im Bereich der Grundsicherung gab es keine Änderungen hinsichtlich der Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens. D.h. der nichtbehinderte Partner ist solange zum Einkommens- und Vermögenseinsatz verpflichtet, bis Ihr Grundsicherungsanspruch erlischt.
Grundsätzlich gilt immer die restriktivste Regelung zur Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens. Konkret bedeutet das:
- Wer ausschließlich Grundsicherung oder zusätzlich Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege erhält, für den gilt die Regelung der Grundsicherung (siehe "Ich erhalte Grundsicherung").
- Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, für den gilt die Regelung dieser Leistungsform (siehe "Ich erhalte Hilfe zur Pflege"). Hierzu zählen auch Personen, die erstmals nach der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
- Wer nur Eingliederungshilfe erhält, der muss sich keine Gedanken mehr um die Anrechnung des Einkommens und Vermögens seines Partners machen (siehe "Ich erhalte Eingliederungshilfe"). Hierzu zählen auch Personen, die vor der Regelaltersgrenze bereits einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten.
Bei minderjährigen Kindern im Haushalt der Eltern kommt die grundsätzliche Freistellung eines Partnereinkommens nach § 136 nicht zur Wirkung, weil hier das Einkommen beider Elternteile bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird. Diese Regelung dient dazu, einen angemessenen Ausgleich zu finden und auch bei minderjährigen Kindern einen Beitrag zu ermitteln, der dem eines erwachsenen Leistungsberechtigten gleich kommt.
Lebt ein minderjähriges, leistungsberechtigtes Kind im Haus der Eltern, gilt für diese zusammengerechnet ein Einkommensfreibetrag von 59.808 € (Stand 2019). Die Berechnung des Einkommensfreibetrags basiert auf der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die sich zum 1. Januar eines jeden Jahres ändert. Die Einkommensüberschreitung berechnet sich aus der Summe der Einkünfte der Eltern des Vorvorjahres, von der der Einkommensfreibetrag abgezogen wird. 2 Prozent dieser Einkommensüberschreitung gerundet auf volle 10 € ergibt den Eigenanteil pro Monat, den die Eltern zuzahlen müssen. Bei Alleinerziehenden trifft diese Regelung nicht zu.
In § 136 SGB IX (5):
Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei (siehe § 138 SBX IX Abs.1):
- heilpädagogischen Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Leistungen zu medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur schulischen Ausbildung in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen
- Leistungen zur sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen
- gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder XII oder nach §27a des Bundesversorgungsgesetzes
Im Falle einer stationären Unterbringung bezahlen die Eltern oder ein Elternteil nur die Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der häuslichen Ersparnis (§ 142 SGB IX Abs.1).
Ende 2019 verabschiedete der Bundestag und Bundesrat das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Damit erfolgt seit 2020 kein Unterhaltsrückgriff mehr gegenüber Angehörigen von Pflegebedürftigen bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro und der Kostenbeitrag für Eltern volljähriger behinderter Kinder wurde vollständig abgeschafft (§ 138 Abs. 4 SGB IX wurde gestrichen, wodurch der Beitrag in Höhe von 32,08 € von den Eltern oder einem Elternteil nicht mehr erhoben wird).
Was ändert sich ab 2023?
Ab 2023 soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 99 SGB IX neu gefasst werden. Dies wurde erforderlich, nachdem im parlamentarischen Verfahren zum Bundesteilhabegesetz die sog. 5-aus-9-Regelung gekippt wurde. Hiernach hätten bislang Leistungsberechtigte in mindestens 5 von 9 möglichen Bereichen einen Hilfebedarf nachweisen müssen, um künftig überhaupt noch einen Leistungsanspruch zu haben. Das aber stellt eine Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises dar. Wie die neue Regelung ab 2023 konkret aussieht, bleibt abzuwarten. Diese wird erst unter wissenschaftlicher Begleitung erarbeitet.
Printversion der FAQ zum BTHG
Eine Printversion zu den Änderungen durch das BTHG beim Einsatz von Einkommen und Vermögen entstand in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben im Regierungsbezirk Detmold.