Die Freiheit zu leben, wo und wie man will
Das Wunsch- und Wahlrecht beschreibt die Freiheit eines jeden Menschen, sich selbst entscheiden zu können, wo und wie er lebt. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht, das selbstverständlich auch für Menschen mit Assistenzbedarf gilt. Dieses Menschenrecht wird in Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung präzisiert:
Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; […]
Niemand darf gegen seinen Willen in eine besondere Wohnform, wie z.B. ein Altersheim, gezwungen werden. Das schließt nicht aus, dass Menschen in einer besonderen Wohnform leben können. Aber sie müssen sich frei von wirtschaftlichen Erwägungen oder frei von Ängsten der Unterversorgung hierfür entscheiden.