Ein Standpunkt von Harry Hieb zur aktuellen Diskussion um die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit
Seit Jahren, nein, seit Jahrzehnten kämpfen Menschen mit Behinderungen dafür, dass erforderliche behinderungsbedingte Leistungen – sog. Fachleistungen, wie z.B. die Eingliederungshilfe oder die ergänzende Hilfe zur Pflege – aus der Sozialhilfe herausgelöst und in einem eigenen Leistungsrecht einkommens- und vermögensunabhängig normiert werden.
Ambivalenz der Politik
Die etablierten Parteien unterstützten dieses Vorhaben immer dann, wenn sie sich gerade in der Opposition befinden. So forderte bereits 1973 die oppositionelle CDU/CSU, das Leistungsrecht für Behinderte aus dem Bundessozialhilfegesetz herauszunehmen und die vorgesehenen Leistungen unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen und ihrer Familien zu gewähren.(1) 2001 – CDU/CSU drückten wieder die Oppositionsbank – legten die Christsozialen nach und verlangten in einem weiteren Entschließungsantrag ein eigenständiges und einheitliches Leistungsgesetz für Behinderte, das vermögens- und einkommensunabhängig ausgestaltet sein müsse und die Leistungen der Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes enthalten sollte.(2) In der Regierungsverantwortung angekommen, wollte hiervon selbstverständlich niemand mehr etwas wissen. Ausgerechnet die Sozialdemokraten und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedeten 2003 in der rot-grünen Koalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder das Sozialgesetzbuch XII, das 2005 das Bundessozialhilfegesetz ablöste. Sie verschärften damit nochmals drastisch die Bedingungen der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Seither gilt, dass ein Mensch mit Behinderung und Assistenzbedarf nicht mehr als 2.600 € Vermögen besitzen darf und große Teile seines Einkommens zur Finanzierung der notwendigen Assistenz einsetzen muss. Lebenspartner – ob verheiratet oder nicht – werden gleichwohl in Haftung genommen und fristen ein Leben auf Sozialhilfeniveau. Daran hat sich auch nichts mit der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) und deren völkerrechtliche Bindung für Deutschland seit 2009 geändert. Dabei verspricht die UN-BRK die gleichberechtigte Teilhabe mit anderen, doch eines steht fest:
Das ist keine gleichberechtigte Teilhabe. Das ist Diskriminierung, allein aufgrund des Merkmals einer Behinderung.
Zu Recht laufen Menschen mit Behinderungen Sturm gegen die Einkommens- und Vermögensanrechnung. Unaufhörlich trommeln sie für ihr Anliegen. Und es gibt berechtigte Hoffnung, dass nach mehr als 40 Jahren endlich eine Änderung möglich ist. Nun haben wir wieder eine große Koalition. Die CDU/CSU könnte jetzt ihre Anträge von 1973 und 2001 in die Tat umsetzen. Die SPD hätte die einmalige Chance ihren Sündenfall von 2003 zu korrigieren. Und tatsächlich: CDU/CSU und die SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausgeführt werden sollen, und dass die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt wird. Das langersehnte Bundesteilhabegesetz scheint greifbar nahe. Die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit sowohl der Eingliederungshilfe als auch der ergänzenden Hilfe zur Pflege ist dabei ein Thema, das erfolgreich durch eine Vielzahl selbstbetroffener Akteure gesetzt wurde.(3) (4) Doch am Ziel sind sie noch lange nicht. Erst mit der geplanten Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Jahr 2016 wird sich zeigen, ob die etablierten Parteien und im Speziellen CDU/CSU und SPD eine Abkehr vom „Fürsorgesystem“ ernsthaft verfolgten oder doch nur die Freibeträge in homöopathischen Dosen erhöhen werden. Solange kann sich niemand entspannt zurücklehnen. Noch wurde nichts entschieden.
Solidarität kennt (keine) Grenzen
Mehr als 130.000 Menschen unterstützen die Petition zur Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung.(4) Die wenigsten hiervon sind selbst Betroffene. Freunde, Angehörige, Kollegen und viele mehr demonstrierten eindrucksvoll, dass Solidarität keine Grenzen kennt. Wirklich keine? Gerade in den vergangenen Wochen und Monaten häufen sich Stimmen, die behaupten, dass im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz immer nur von der Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit die Rede sei. Die Anrechnungsfreiheit von Einkommen und Vermögen würde gar an jeder Hausecke thematisiert. Dabei würde eine kleine, aber sehr laute, mobile und durchsetzungsfähige Gruppe behinderter Menschen ihr Recht auf uneingeschränkte Nutzung des eigenen Einkommens und Vermögens einfordern, aber anderen Menschen mit Behinderungen, wie z.B. umfassend behinderten Menschen(5), die Solidarität verweigern. Einige Eltern umfassend behinderter Kinder fordern wiederholt Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Stellungnahmen auf. Sie sollen erklären, warum ihnen das Kindergeld und Steuerfreibeträge aberkannt werden sollen. Unter dem Deckmantel der Anonymität schrieb „Gerti“ – nach eigenen Angaben selbst Rollstuhlfahrerin – bei kobinet einen Leserbrief mit folgendem Inhalt: „Eines verstehe ich nicht: Weshalb die einen die Nachteilsausgleiche zugunsten derer, die arbeiten, abgeben sollen. Auf Biegen und auf Brechen soll jetzt etwas aus dem Darkroom der Behinderten-Lobbyist_innen durchgedrückt werden.“(6) Ist diese Kritik berechtigt oder haben wir es hier zu tun mit dem …
Neid der Benachteiligten?
Eltern umfassend behinderter (erwachsener) Kinder – ihre Eltern bezeichnen sie z.T. auch als „arbeitsUNfähige Menschen mit schwerster geistiger Behinderung“ – äußern neben anderen immer wieder die Sorge, dass sie und ihre Kinder Verlierer der geplanten Reform hin zu einem Bundesteilhabegesetz sein könnten. Vieles, was den „arbeitsfähigen“ Menschen mit Behinderungen eine Selbstverständlichkeit sei, bliebe ihnen und ihren Kinder verwehrt, wie z.B. ein persönliches Budget zur Teilhabe außerhalb von Einrichtungen. Zumindest in diesem Punkt erscheint die Kritik berechtigt. Doch kann hieraus abgeleitet werden, dass z.B. die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit warten muss, bis auch diese Gerechtigkeitslücke geschlossen wird? Die Antwort lautet kurz und knapp: Nein!
Benachteiligt werden Menschen mit Behinderungen auf vielfältige Art und Weise. Besonders deutlich werden diese Benachteiligungen, wenn ein unmittelbarer Vergleich möglich ist. So werden offensichtlich „arbeitsUNfähige“ gegenüber „arbeitsfähigen“ Menschen mit Behinderungen benachteiligt. Man könnte geradezu annehmen, dass die „Arbeitsfähigen“ diese Benachteiligung ausüben. Und genau das ist der Irrtum, dem diejenigen aufsitzen, die allen Ernstes glauben, dass eine kleine, aber sehr laute Gruppe behinderter Menschen anderen Menschen mit Behinderungen die Solidarität verweigern würden. Sie verweigern mitnichten ihre Solidarität. Sie vergleichen sich lediglich mit ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch mit ihren berufstätigen Geschwistern, Eltern und Bekannten und stellen dabei immer wieder fest, dass sie allein aufgrund ihrer Behinderung trotz vergleichbarer Ausbildung und Arbeitsleistung große Teile ihres Einkommens abgeben müssen und nicht mehr als 2.600 € „Vermögen“ besitzen dürfen. Der Neid der Benachteiligten hat eben viele Gesichter. Auch „arbeitsfähigen“ Menschen mit Behinderungen ist dieser Gedanke nicht fremd.
Gehen die Forderungen der unabhängigen Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen zu Lasten der Eltern umfassend behinderter Kinder? Sind sie die Verlierer der Reform?
Auf Wunsch mehrerer unabhängiger Vereine und Verbände(7) hat das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) einen Entwurf für ein Gesetz zur Sozialen Teilhabe (GST)(8) erarbeitet. Von einer Streichung des Kindergeldes für Eltern erwachsener behinderter Kinder ist dort nichts zu lesen. Die Streichung des Steuerfreibetrags von bis zu 3.700 € jährlich wird hingegen als Gegenfinanzierungsvorschlag für das geforderte Teilhabegeld zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen behinderter Menschen genannt. Dieser Ansatz erscheint sinnvoll, da das Teilhabegeld alle Menschen mit Behinderungen erhalten würden, ein Steuerfreibetrag aber nur berufstätigen Menschen mit Behinderungen oder deren Eltern zu Gute kommt. Das Teilhabegeld soll gemäß Entwurf bei Vorliegen einer Pflegestufe III monatlich mindestens 550 € betragen, mit Zusatzbeträgen sogar 1.100 €. Eltern umfassend behinderter Kinder würden somit jährlich mindestens 6.600 € Teilhabegeld erhalten und lediglich einen Steuerfreibetrag i.H.v. max. 3.700 € verlieren. Müssen sich die Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen tatsächlich für diesen Gesetzentwurf erklären?
Wenn nun die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)(9), die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS)(10) oder künftig das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Katalog eines Gesamtkonzeptes nur einzelne Punkte herausgreifen oder gar abändern, kann man davon ausgehen, dass das Konzept nicht mehr tragfähig ist. Zu erklären haben sich jedoch in diesem Fall einzig und allein die ASMK, die BAGüS und das BMAS. Das gilt genauso für den ebenfalls oft geäußerten Vorwurf, dass bis auf einen Selbstbehalt von 127 € das Teilhabegeld mit erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Entlastung der Kommunen verrechnet werden soll. Das GST kennt diese Verrechnung nicht, die erst die ASMK in Umlauf gebracht hat.(9) Eine Verrechnung, die im Übrigen nicht nur umfassend behinderte Menschen in tagesstrukturierenden Einrichtungen betrifft, sondern alle Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe erhalten, also auch Menschen mit Assistenzbedarf, die in einem eigenen Haushalt leben.
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten des SGB XII die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren erwachsenen behinderten Kindern drastisch eingeschränkt wurde. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII besteht nur noch eine Unterhaltspflicht i.H.v. monatlich 31,06 €, wenn das erwachsene behinderte Kind Eingliederungshilfe und/oder ergänzende Hilfe zur Pflege erhält. Menschen mit Behinderungen und eigenem Einkommen und Vermögen würden in Begeisterung ausbrechen, wenn sie sich ebenfalls mit monatlich 31,06 € von jeder weiteren Einkommen- und Vermögensanrechnung freikaufen könnten. Doch diese wurden 2003 schlichtweg vergessen. Sie waren damals die Verlierer der BSHG-Reform. Das kann und darf sich mit dem Bundesteilhabegesetz nicht wiederholen, und daher können und werden die Betroffenen nicht aufhören, sich für die Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit stark zu machen. Dabei zählen sie auch auf die Solidarität der Eltern, die bereits 2005 besser gestellt wurden.
Dass die Forderung nach Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit nicht zu Lasten anderer geht, sondern finanzielle Möglichkeiten zu Leistungsverbesserungen – auch für umfassend behinderte Menschen – mit sich bringen kann, zeigt die Unglaublich!-Kampagne des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.(3) Die Streichung der Einkommens- und Vermögensanrechnung würde lt. Unglaublich!-Kampagne zur Einsparung eines 3-stelligen Millionenbetrags an Verwaltungskosten führen. Ist dieses Detail nicht bekannt oder hat die Kritik einen anderen Ursprung? Werden z.B. umfassend behinderte Menschen und ihre Angehörigen in der öffentlichen Debatte zum Bundesteilhabegesetz nicht wahrgenommen? Wenn ja, dann stellt sich folgende Frage:
Wer vertritt die Eltern umfassend behinderter Kinder?
Eltern umfassend behinderter Kinder fühlen sich oftmals nicht ernsthaft vertreten durch die Fachverbände der Menschen mit Behinderung(11), die zugleich als Leistungsanbieter für ihre Kinder auftreten. Die Fachverbände reklamieren dabei die Anwaltschaft für diese Menschen und treten gemeinsam gegenüber Politik und Entscheidungsträgern auf. Ein Interessenskonflikt zwischen Anwaltschaft und Leistungserbringung z.B. in Form von Werkstätten oder Einrichtungen mit tagesstrukturierendem Angebot für behinderte Menschen ist naheliegend und das Misstrauen der Eltern nachvollziehbar. Ebenso ist zu erwarten, dass das beruflich bedingte Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachverbände nicht vergleichbar ist mit dem Enthusiasmus selbst betroffener Menschen. So überrascht es nicht, dass diese Eltern bevorzugt durch unabhängige Vereine und Verbände vertreten sein wollen.
Unabhängige Vereine und Verbände fungieren als Sprachrohr der Menschen mit Behinderungen, die zugleich Expertinnen und Experten in eigener Sache sind. Sie handeln nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ und beraten im Sinne des Peer Counselling, das heißt behinderte Menschen beraten Menschen mit Behinderung, die in einer ähnlichen Lebenssituation stehen. Hierbei spielen die persönlichen Lebenserfahrungen, die ein Berater aufgrund seiner eigenen Behinderung gemacht hat, eine herausragende Rolle, sie fungieren quasi als Vorbild und dadurch als Motivation für einen Ratsuchenden. Doch wie soll ein umfassend behinderter Mensch als Experte in eigener Sache auftreten, wenn er sich nicht mitteilen kann? Kann ein körperbehinderter Experte einen umfassend behinderten Menschen glaubhaft und in seinem Interesse vertreten? Die Frage kann nur seriös mit ja beantwortet werden, wenn eine persönliche Beziehung zu diesem Menschen existiert. Angehörige pflegen zweifellos diese Beziehung, selbst behinderte und in Vereinen organisierte Menschen oftmals nicht. Ohne Mitwirkung der Angehörigen wird sich somit auch nichts in der Wahrnehmung der spezifischen Interessen dieser Menschen ändern. Unabhängige Vereine und Verbände können aber hierfür eine Plattform bieten, die Experten und Expertinnen müssen jedoch in diesem Fall die Angehörigen sein.
Nur gemeinsam wird es keine Verlierer geben.
Nichtsdestotrotz findet diese Mitwirkung oftmals nicht statt. Ursächlich ist meist die eigene Belastungssituation der Angehörigen. Neben der umfassenden Pflege/Assistenz z.B. des eigenen erwachsenen Kindes, rechtlichen Betreuung, dauerhaft notwendigen Kommunikationsassistenz, besonders erschwerter Antragsstellung auf Persönliches Budget und Übernahme der sog. Anleitungskompetenz im Arbeitgebermodell führen die Angehörigen parallel hierzu ihr eigenes Leben, nicht selten bei eigener Berufstätigkeit. Das „Mitleben“ des Lebens des umfassend behinderten Menschen unterscheidet diese Angehörigen grundsätzlich von einem Menschen mit Behinderung, der selbst über alle notwendigen Kompetenzen verfügt, um z.B. im Arbeitgebermodell seine Assistenz organisieren zu können, und so sein eigenes Leben leben kann.
Allerdings sehen sich auch diese vermeintlich fitten Menschen mit Behinderungen erheblichen Belastungen ausgesetzt. Die Organisation der eigenen Assistenz ist eine niemals endende und zeitaufwendige Aufgabe. Neben der wiederkehrenden Suche nach geeigneten Assistenten und deren aufwendigen Einarbeitung sind alle Pflichten eines Arbeitgebers bis hin zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zu erfüllen, ungeachtet der eigenen aktuellen Verfassung. Dabei stehen diese Menschen nicht selten selbst noch mitten im Berufsleben und haben damit faktisch zwei Jobs und kaum Freizeit. Trotzdem müssen sie diesen Einsatz erbringen, wenn sie etwas verändern wollen.
Es mag eine schmerzliche Erkenntnis sein, aber da draußen wird es neben den vermeintlich „Professionellen“ kaum jemanden geben, der den betroffenen Eltern und Angehörigen diese Aufgabe bereitwillig abnehmen wird. Wer diesen Anspruch gegenüber den unabhängigen Vereinen und Verbänden hegt, kann nur enttäuscht werden.
Daher sei an dieser Stelle ein jeder aufgefordert, sich selbst konstruktiv und mit dem gebührenden Respekt gegenüber den Bedürfnissen und Interessen der jeweils anderen Menschen mit Behinderungen einzubringen. Nicht durch Spaltung, sondern nur gemeinsam können wir verhindern, dass es Verlierer gibt!
Harry Hieb
September 2014
[1] Bundesdrucksache 7/553, http://tinyurl.com/l6yoj2y
[2] Bundesdrucksache 14/5804, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/058/1405804.pdf
[3] ForseA-Unglaublich!-Kampagne, http://tinyurl.com/k2pz7ke
[4] Petition zur Abschaffung der Einkommens- und Vermögensanrechnung für Menschen mit behinderungsbedingtem Assistenzbedarf, http://tinyurl.com/o2cshc5
[5] Der Terminus „umfassend behindert“ wird in diesem Text meist gleichbedeutend zu „schwerstmehrfach behindert“ verwendet. Allerdings soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass bei einer umfassenden Behinderung in der Regel eine erhebliche Einschränkung der Erlebens-, Erfahrungs- und Handlungsmöglichkeiten in den Bereichen Motorik, Verarbeitung von Sinnesreizen, Kommunikation, Kognition und Teilnahme an sozialer Interaktion besteht.
[6] http://tinyurl.com/o2qas6a
[7] z.B. Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA), Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL), Mobil mit Behinderung (MMB)
[8] http://www.teilhabegesetz.org//media//Ottmars_Dateien/140117_GST.pdf
[9] Ergebnisprotokoll der ASMK vom 27./28.11.2013, Seite 98 Zeile 639 – 641 (Streichung des Kindergeldes im Zuge der Bundesteilhabegeldeinführung), http://tinyurl.com/pskhtzy
[10] BAGüS Positionspapier zur UN-BRK „Perspektive Inklusion“, Seite 11 (Bundesteilhabegeld mit dem Ziel der weniger eingliederungshilfeabhängiger Personen), http://tinyurl.com/pf9aqqr
[11] z.B. Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V., Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.