UN-Behindertenrechtskonvention – ein Menschenrecht

Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behinderten-rechtskonvention, UN-BRK) ist ein wichtiger Meilenstein für die Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dabei wurden in dieser Konvention keine neuen Rechte für Menschen mit Behinderungen definiert, sondern bestehende Menschenrechte aus dem Blickwinkel von Menschen mit Behinderungen betrachtet.

Foto Recht weltweit (© pixabay): Zeigt eine Weltkarte mit darüber liegenden Paragraphen.

Äußerst fortschrittlich ist dabei die vollumfängliche Akzeptanz von Einschränkungen als Teil der Vielfalt des menschlichen Lebens sowie die neue Definition des Begriffs „Behinderung“ als Wechselwirkung von individuellen Einschränkungen mit Barrieren in der Gesellschaft. Aus der Akzeptanz von Einschränkungen als Teil der Vielfalt des menschlichen Lebens folgt die Forderung nach Herstellung der vollen und wirksamen Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft. Diese gleichberechtigte Teilhabe schließt Menschen mit Einschränkungen vollumfänglich in die Gesellschaft ein (Inklusion). Da Behinderungen in der Wechselwirkung mit Barrieren in der Gesellschaft entstehen, ist die Herstellung einer inklusiven Gesellschaft als Hauptforderung der UN-Behindertenrechtskonvention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die alle Bereiche des Zusammenlebens betreffen.

Zitat Hubert Hüppe (CDU) zur Behindertenrechtskonvention

Passbild Hubert Hüppe (CDU - MdB)„In Deutschland ist mit dem Ratifikationsgesetz (nach Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes) die Behindertenrechtskonvention und das Zusatzprotokoll geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes geworden. Für die Verwaltung in Deutschland bedeutet das, dass ein vorhandener Entscheidungsspielraum (z.B. bei einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfen an Menschen mit Behinderungen) im Sinne der Konvention zu nutzen ist. Das heißt, wenn die Verwaltung zwischen verschiedenen Möglichkeiten entscheiden kann, ist eine Entscheidung zu bevorzugen, die auch mit den Zielen der Konvention übereinstimmt.“

Juristischer Grundsatz: „lex posterior derogat legi priori“

Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung ist vorbehaltlos deutsches Recht. Die Konvention hat somit nicht nur völkerrechtliche Relevanz, sondern alle in der Konvention stehenden Regelungen müssen auch in der deutschen Rechtsprechung Anwendung finden.
Bisherige Regelungen, die der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung widersprechen, werden nach dem Prinzip „lex posterior derogat legi priori“ behandelt werden, d.h. ein jüngeres Gesetz interpretiert ein älteres, Widersprüche werden somit zugunsten des neueren Gesetzes aufgelöst.
Im Vordergrund der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung steht die Herstellung der vollen und wirksamen Teilhabe gleichberechtigt mit anderen Menschen an der Gesellschaft (s. dazu Art. 4 der Konvention). Die unterzeichnenden Staaten stehen dabei in der Verpflichtung, die dazu notwendigen gesellschaftlichen und staatlichen Voraussetzungen zu schaffen.