Faktencheck Bundesteilhabegesetz (BTHG-RefE)

Faktencheck Vermögensanrechnung

Vergleich von Vermögen: Durchschnittsvermögen pro Haushalt: 214.500 € BTHG Eingliederungshilfe: Singlehaushalt: 52.290 € + 2.600 € Partnerhaushalt: 52.290 € + 3.214 € BTHG Eingliederungshilfe + Hilfe zur Pflege: Singlehaushalt: 25.000 € + 2.600 € Partnerhaushalt: 25.000 € + 3.214 €

Zitat aus dem Referentenentwurf zum BTHG

„Der Vermögensfreibetrag wird weiter erhöht auf 150 Prozent der Bezugsgröße (entspricht 52.290 Euro im Jahr 2016).“ (S. 210)

Die Fakten

Die Grafik zeigt einerseits das Durchschnittsvermögen pro Haushalt und andererseits die Vermögensgrenzen nach dem neuen Bundesteilhabegesetz, aufgeschlüsselt nach Single- und Partnerhaushalten. Das Durchschnittsvermögen pro Haushalt beläuft sich auf 214.500 €. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die sich im Mittel über alle Altersgruppen ergibt. Tatsächlich steigt das Durchschnittsvermögen während des Arbeitslebens sukzessive an und erreicht mit Eintritt in das Rentenalter sein Maximum (siehe Faktencheck Altersvorsorge). Eine altersabhängige Vermögensgrenze ist im Bundesteilhabegesetz jedoch nicht vorgesehen. Die Vermögensgrenze soll bei Menschen mit Behinderung, die ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten, künftig gut 50.000 € zzgl. 2.600 € bei einem Singlehaushalt und zzgl. 3.214 € bei einem Partnerhaushalt betragen. Doch selbst diese Vermögensgrenze wird für Menschen mit Assistenzbedarf nicht gelten, da bei ihnen neben der Eingliederungshilfe meist auch Hilfe zur Pflege gem. SGB XII im Budget enthalten ist. Im Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz wurde nämlich versäumt, Menschen mit Assistenzbedarf eineindeutig der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Daher gilt für diese lediglich eine Vermögensgrenze von 25.000 € zzgl. 2.600 € bei einem Singlehaushalt und zzgl. 3.214 € bei einem Partnerhaushalt. Und diese 25.000 € sind auch nur dann erlaubt, wenn das Geld durch eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung erworben wurde. Eine Erbschaft ist beispielsweise ausgeschlossen. Wer durch Unfall oder Krankheit während des Erwerbslebens auf Pflege und Assistenz angewiesen sein wird, fällt auch weiterhin auf die 2.600 € Sozialhilfeniveau zurück. Zukünftig wird es lediglich erlaubt sein aus dem ohnehin schon bereits im Rahmen der Eingliederungshilfe und im Rahmen der Pflege reduzierten Einkommen bis zu einem Betrag von maximal 25.000 € anzusparen, sofern dies aufgrund der zu leistenden Eigenanteile überhaupt noch möglich ist. Ein Detail, das die SPD-Bundestagsfraktion in ihrem Papier „Fakten zum Bundesteilhabegesetz“ verschweigt. Dort ist lediglich von einer Vermögensgrenze von 50.000 € die Rede. Eine Zahl, die so auch ungeprüft von vielen Medien verbreitet wurde.

Die Grafik zeigt, dass die im Bundesteilhabegesetz formulierte Vermögensgrenze von 50.000 € nicht für Menschen mit Assistenzbedarf gilt. Sie dürfen nur 25.000 € Vermögen besitzen und dies auch nur, wenn sie dieses Vermögen zukünftig erarbeiten. Das Vermögen eines Partners wird auch weiterhin annähernd zur Gänze zur Finanzierung der Assistenz herangezogen. Menschen mit Assistenzbedarf werden weiterhin arm gehalten.

Stand: 27.05.2016

Faktencheck Vermögensanrechung