Faktencheck Bundesteilhabegesetz (BTHG-KabE)

Faktencheck Vermögensanrechnung

Vergleich von Vermögen: Durchschnittsvermögen pro Haushalt: 214.500 € BTHG Eingliederungshilfe (+ Hilfe zur Pflege (Rentner)): Singlehaushalt: 52.290 € + 2.600 € Partnerhaushalt: 52.290 € + 3.214 € BTHG Eingliederungshilfe + Hilfe zur Pflege (Rentner): Singlehaushalt: 25.000 € + 2.600 € Partnerhaushalt: 25.000 € + 3.214 €

Zitat aus dem Referentenentwurf zum BTHG

„Der Vermögensfreibetrag wird weiter erhöht auf 150 Prozent der Bezugsgröße (entspricht 52.290 Euro im Jahr 2016).“ (S. 216)

Die Fakten

Die Grafik zeigt einerseits das Durchschnittsvermögen pro Haushalt und andererseits die Vermögensgrenzen nach dem neuen Bundesteilhabegesetz, aufgeschlüsselt nach Single- und Partnerhaushalten. Das Durchschnittsvermögen pro Haushalt beläuft sich auf 214.500 €. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die sich im Mittel über alle Altersgruppen ergibt. Tatsächlich steigt das Durchschnittsvermögen während des Arbeitslebens sukzessive an und erreicht mit Eintritt in das Rentenalter sein Maximum (siehe Faktencheck Altersvorsorge). Eine altersabhängige Vermögensgrenze ist im Bundesteilhabegesetz jedoch nicht vorgesehen. Die Vermögensgrenze soll bei Menschen mit Behinderung, die ausschließlich Eingliederungshilfe erhalten, künftig gut 50.000 € zzgl. 2.600 € bei einem Singlehaushalt und zzgl. 3.214 € bei einem Partnerhaushalt betragen. Gleiches gilt für Menschen mit Assistenzbedarf, die zusätzlich Hilfe zur Pflege erhalten und einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen.

Wer aber mit Hilfe-zur-Pflege-Bedarf aus dem Berufsleben ausscheidet und nur noch eine (Erwerbsminderungs-)Rente bezieht, verliert sozusagen „über Nacht“ auch diese ohnehin niedrige Vermögensgrenze. Stattdessen gilt für (Erwerbsminderungs-)Rentner eine Vermögensgrenze von gerade einmal 25.000 € zzgl. 2.600 € bei einem Singlehaushalt und zzgl. 3.214 € bei einem Partnerhaushalt. Das nachträgliche Ansparen der 25.000 € im Rentenalter ist jedoch nicht zulässig. Das Geld muss aus einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung stammen. Renteneinkünfte gelten nicht, Erbschaften sind ebenfalls ausgeschlossen. Wer durch Unfall oder Krankheit nie einem Beruf nachgehen kann und auf Pflege und Assistenz angewiesen sein wird, fällt folglich weiterhin auf die 2.600 € Sozialhilfeniveau zurück.

Vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird lediglich kolportiert, dass die Vermögensgrenze in einer ersten Stufe ab 2017 auf 25.000 € und in einer zweiten Stufe ab 2020 auf rund 50.000 € steigt. Diese Aussage ist in dieser Einfachheit nicht zutreffend und wurde dennoch ungeprüft von vielen Medien verbreitet.

Die Grafik zeigt, dass die im Bundesteilhabegesetz formulierte Vermögensgrenze von 50.000 € nicht für Menschen mit Assistenzbedarf gilt, wenn sie aus dem Berufsleben ausscheiden. Sie büßen quasi „über Nacht“ die Hälfte des Vermögensfreibetrags ein und dürfen dann nur 25.000 € Vermögen besitzen. Menschen mit Assistenzbedarf werden weiterhin arm gehalten.

Stand: 10.07.2016

Faktencheck Vermögensanrechung